Gutachten in Kindschaftssachen

Schwerpunkt der Tätigkeit

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Instituts für forensische Psychologie liegt in der Erstellung psychologischer Sachverständigengutachten in familiengerichtlichen Kindschaftssachen. Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage des gerichtlichen Auftrags und unter Beachtung der rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen des Familienverfahrens. 

Kindschaftssachen im Sinne des § 163 FamFG

Die gutachterliche Tätigkeit erfolgt im Rahmen des § 163 FamFG. Sie dient der sachlichen Aufklärung psychologisch relevanter Fragestellungen, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung von Bedeutung sind.

Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB)

In Verfahren nach § 1666 BGB unterstützt das Institut das Gericht durch psychologische Einschätzungen zur Lebens- und Entwicklungssituation des Kindes. Berücksichtigt werden insbesondere Belastungs- und Risikofaktoren, Schutzfaktoren sowie familiäre Rahmenbedingungen, die für die Beurteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung relevant sind.

Übertragung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§ 1671 BGB)

In Verfahren nach § 1671 BGB werden psychologische Fragestellungen im Zusammenhang mit elterlicher Erziehungsfähigkeit, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit sowie den Bedürfnissen und Entwicklungsperspektiven des Kindes fachlich eingeordnet.

Umgang des Kindes mit den Eltern (§ 1684 BGB)

In Umgangsverfahren nach § 1684 BGB werden Bindungen, Belastungen und Entwicklungsbedürfnisse des Kindes berücksichtigt. Ziel ist es, dem Gericht eine psychologisch fundierte Einschätzung zu ermöglichen, die eine sachgerechte Ausgestaltung von Umgangsregelungen unterstützt.

Lösungsorientierte Begutachtung (§ 163 Absatz 2 FamFG) 

In geeigneten Verfahren wird im Rahmen des gerichtlichen Auftrags geprüft, ob Möglichkeiten eines Einvernehmens zwischen den Beteiligten bestehen. Die lösungsorientierte Begutachtung erfolgt stets unter Wahrung der gutachterlichen Neutralität und ersetzt keine gerichtliche Entscheidung. 

Aussagepsychologische Gutachten

Das Institut bzw. seine Sachverständigen erstellen aussagepsychologische Gutachten zur Frage, ob eine Aussage über ein behauptetes Ereignis Merkmale einer erlebnisfundierten Aussage aufweist. 

Die aussagepsychologischen Begutachtungen erfolgen im Auftrag von Strafgerichten sowie – insbesondere im Ermittlungsverfahren – von Staatsanwaltschaften auf Grundlage der §§ 72 ff. StPO. 


Ziel der Begutachtung ist die wissenschaftlich fundierte Unterstützung der gerichtlichen Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von Aussagen.